SATZUNG DER STIFTUNG BIENENWALD
STIFTUNGSORGANISATION
Die Südramol GmbH & Co. KG – vertreten durch ihre geschäftsführenden
Gesellschafter Manfred Doll und Christian Doll – errichtet hiermit eine
rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Bienenwald“ und hat ihren Sitz in Burgau.
STIFTUNGSVORSTAND
Christian Doll, Vorsitzender des Vorstandes
Daniela Doll
Fakultativ kann ein Stiftungsrat gebildet werden.
STIFTUNGSSATZUNG
Präambel
Das Ziel der Stiftung Bienenwald ist, die Natur Natur sein zu lassen, um
biologische Vielfalt zu schützen, zu erhalten und (wieder) deren
Wertschätzung zu wecken.
§1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Bienenwald“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Burgau.
(3) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Maßnahmen des
Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes sowie die
Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung auf den Gebieten des
Umwelt- und Naturschutzes. Die Förderung kann im In- und Ausland
erfolgen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Entwicklung, Anpflanzung, Erhalt und Schutz von naturbelassenen
Landschaften und Grundstücken, die vornehmlich der biologischen
Vielfalt, dem Nährstoffkreislauf und dem Wasserhaushalt dienen, wie z.B.
artenreiche Naturwälder, reichhaltige Blumen- oder Feuchtwiesen, Moore,
Alleen und Hecken.
b) Erwerb, Pacht und Sicherung von Grundstücken, um Stiftungsziele und -vorhaben verwirklichen zu können.
c) Maßnahmen der Bildung, Schulung, Beratung und Information in der ökologischen und kulturellen Jugend-, Familien- und Erwachsenenbildung mit dem Ziel, Interesse an der Natur zu wecken, Wertschätzung für Biosphäre und natürliche Ressourcen zu erreichen.
d) Förderung von Maßnahmen zum Schutze der Natur, Arterhaltung, Artenvielfalt sowie der Umwelt insbesondere durch Beteiligung verschiedener Interessensgruppen.
e) Förderung von Wissenschaft und Forschung zum Schutz von Umwelt und Natur.
(3) Die vorstehenden Beispiele sind nicht abschließend. Die Stiftung kann vielmehr auch andere Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Stiftungszwecke zu erreichen.
(4) Die aufgeführten Zwecke müssen nicht in jeweils gleichem Maße verwirklicht werden.
(5) Die Stiftung kann ihre Zwecke selbst, durch Hilfspersonen oder dadurch verwirklichen, dass sie ihre Mittel teilweise auch anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder geeigneten Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verfügung stellen, welche diese Mittel unmittelbar zur Erfüllung von Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 zu verwenden haben.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Grundstockvermögen
(1) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) er- gibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung ist das Grundstockvermögen in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Um der Kapitalerhaltungsver- pflichtung zu genügen, soll das Grundstockvermögen in seinem realen Wert erhalten werden. Hierzu dürfen gemäß § 5 Abs. 2 Rücklagen gebildet werden. Die näheren Einzelheiten der Verwaltung des Stiftungsvermögens können in speziellen Anlagerichtlinien geregelt werden. Diese werden ggf. vom Stiftungsvorstand festgelegt.
(3) Soweit die steuerlichen Vorschriften es zulassen, sollten Gewinne aus Vermögensum- schichtungen in eine Rücklage (Umschichtungsrücklage) eingestellt werden; etwaig an- fallende Verluste mindern diese Rücklage. Der Stiftungsvorstand kann beschließen, die Rücklage teilweise zur Erfüllung des Zwecks der Stiftung zu verwenden.
(4) Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) wachsen dem Grundstockver- mögen zu, sofern die Stiftung die Zuwendung durch Beschluss des Stiftungsvorstands annimmt.
§5 Stiftungsmittel, Mittelverwendung
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwen- den. Gleiches gilt für Mittel, die der Stiftung zu diesem Zweck oder ohne nähere Bestimmung zugewendet werden.
(2) Der Stiftungsvorstand darf im Rahmen der steuerlichen Vorschriften die Bildung von Rücklagen beschließen. Er ist berechtigt, freie Rücklagen ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zuzuführen. Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalen- derjahren darf der Stiftungsvorstand die Überschüsse der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Grundstockvermögen zuführen.
(3) Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen zu begleichen. (4) Auf Leistungen der Stiftung besteht keinerlei Rechtsanspruch. Auch bei der Zuerkennung von Leistungen wird kein klagbarer Anspruch auf eine Leistung begründet. Leis- tungsansprüche entstehen ebenso nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
§6 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und – fakultativ – der Stiftungsrat. Die Einrichtung eines Stiftungsrats ist fakultativ. Solange ein Stiftungsrat nicht besteht, werden die in der Satzung vorgesehenen Aufgaben des Stiftungsrats sowie die von ihm vorzunehmenden Beschlüsse in sinngemäßer Anwendung vom Stiftungsvorstand wahrgenommen. Mitglieder eines der genannten Organe dürfen nicht zugleich Mitglieder des anderen Organs sein, dies gilt jedoch ausdrücklich nicht für Christian Doll.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Stif- tung entstandenen notwendigen Auslagen.
(3) Der Stiftungsrat kann abweichend von Absatz 2 beschließen, dass den Mitgliedern des Stiftungsvorstands für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Dieser Beschluss wird einstimmig von allen Mitgliedern getroffen. Die Vergütung ist so zu bemessen, dass der Status der Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträch- tigt wird und die Leistungskraft der Stiftung erhalten bleibt.
(4) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben und zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet. Im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverstöße ist ihre Haftung ausgeschlossen.
§7 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern. Dem Stiftungsvorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Den ersten Stiftungsvorstand beruft die Stifterin durch das Stiftungsgeschäft. Die weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes ergänzen sich durch Kooptation. Christian Doll gehört dem Stiftungsvorstand als Vorsitzender auf Lebenszeit an, ist jedoch berechtigt, sein Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen niederzulegen.
(2) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, sofern Christian Doll nicht dem Stiftungsvorstand angehört. Solange Christian Doll dem Vorstand angehört, übernimmt er die Bestellung des Stellvertreters. Der Stiftungs- rat bestellt die Vorstandsmitglieder ab der zweiten Amtszeit, sofern ein solcher besteht. Ansonsten ergänzen sich die Mitglieder des Stiftungsvorstands durch Kooptation. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so beschließt der Stiftungsrat bzw. solange ein solcher nicht besteht der Stiftungsvorstand unverzüglich über die Nachfolge des ausscheidenden Mitglieds. Der Nachfolger wird lediglich für die verbleibende Amtszeit bestellt.
(3) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet nach Ablauf der Amtszeit oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod. Vorstandsmitglieder können durch Beschluss des Stiftungsrats bzw. solange ein solcher nicht besteht von den weiteren Vorstandsmitgliedern jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Das betroffene Mitglied ist dabei von der Stimmabgabe ausgeschlossen, ihm ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Abberufung des Vorstandsmitglieds bleibt bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit wirksam. Als wichtiger Grund ist insbesondere eine nachhaltige oder gröbliche Verletzung der nach dieser Satzung dem Stiftungsvorstand obliegenden Aufgaben anzusehen.
§8 Aufgaben des Stiftungsvorstands
(1) Der Stiftungsvorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt für die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei Mitgliedern. Eines dieser Mitglie- der muss der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsvorstands sein. Abweichend hiervon ist Christian Doll – solange er dem Stiftungsvorstand angehört – berechtigt, die Stiftung allein zu vertreten. Der Vorstand ist zur gewissenhaften und wirtschaftlichen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(2) Zu den Vorstandsaufgaben gehören alle laufenden Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere:
- Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens
- ggf. Erlass der Anlagerichtlinien und deren Anpassung an veränderte wesentliche Verhältnisse bzw. Rahmenbedingungen
- Beschlussfassung über die Verwendung der Stiftungsmittel zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks sowie die Vorbereitung und Durchführung der Förderaktivitäten der Stiftung
- Rechnungslegung (ordnungsgemäße Buchführung und Sammlung der Belege)
- Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber der Stiftungsaufsicht, insbesondere die Vorlage der geprüften Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks an die Stiftungsbehörde jeweils spätestens bis zum 30.06. des folgenden Kalenderjahres
- Anpassung der Stiftungssatzung an sich verändernde Verhältnisse nach den Vorgaben des § 12 (Satzungs- und Zweckänderungen, Aufhebung/Auflösung und Zusammenlegung, Vermögensanfall nach Erlöschen der Stiftung)
- Abwicklung sämtlicher steuerrechtlicher Angelegenheiten mit den zuständi- gen Behörden sowie ggf. die Bestellung externer Sachverständiger
(3) Der Stiftungsvorstand kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und der Erledigung seiner Aufgaben, insbesondere für die Erledigung der laufenden Stiftungsarbeit unent- geltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen.
(4) Die Stiftung führt über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben nach kaufmännischen Grundsätzen Buch. Der Stiftungsvorstand kann die Jahresrechnung der Stiftung durch einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer prüfen lassen. Die Prüfung und der Vermerk über das Ergebnis der Prüfung müssen sich auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken. Auf Verlangen der Stiftungsaufsicht ist der Stiftungsvorstand dazu verpflichtet.
(5) Sitzungen des Stiftungsvorstands sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter in Textform einzuberufen. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn ein Vorstandsmitglied dies beantragt.
§9 Beschlussfassung des Stiftungsvorstands
(1) Der Stiftungsvorstand soll seine Beschlüsse in Sitzungen fassen, zu denen mit einer Frist von zwei Wochen unter Nennung der Tagesordnung in Textform einzuladen ist. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen, wenn kein Mitglied des Stiftungsvorstands widerspricht. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 12 dieser Satzung. Über die Sitzungen des Stiftungsvorstandes beziehungsweise das schriftliche Umlaufverfahren ist eine Niederschrift zu fertigen.
(2) Sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält, ist der Stiftungsvorstand beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand unverzüglich wider- spricht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung keine abweichende Regelung vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters.
§ 10 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Christian Doll kann den ersten Stiftungsrat berufen. Danach ergänzt sich der Stiftungsrat durch Kooptation selbst. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, beschließen die verbleibenden Mitglieder des Stiftungsrats über die Nachfolge des ausscheidenden Mitglieds. Der Nachfolger wird lediglich für die verbleibende Amtszeit bestellt. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzen- den und dessen Stellvertreter. So lange das Stiftungskapital weniger als 500.000 € beträgt, übernimmt die Südramol GmbH & Co.KG den finanziellen Mehraufwand, den der Stiftungsrat verursacht.
(2) Das Amt eines Stiftungsratsmitglieds endet nach Ablauf der Amtszeit oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Das Stiftungsratsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod. Mitglieder des Stiftungsrats können jederzeit aus wichtigem Grund durch Beschluss des Stiftungsrats abberufen werden. Das betroffene Mitglied ist dabei von der Stimmabgabe ausgeschlossen, ihm ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Abberufung des Stiftungsratsmitglieds bleibt bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit wirksam. Als wichtiger Grund ist insbesondere eine nachhaltige oder gröbliche Verletzung der nach dieser Satzung dem Stiftungsrat obliegenden Aufgaben anzusehen.
§ 11 Aufgaben und Beschlussfassung des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat überwacht die Einhaltung des Willens der Stifterin und die Geschäftsführung durch den Vorstand. Er berät und unterstützt den Stiftungsvorstand.
(2) Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- fachliche Beratung des Stiftungsvorstands · Beratung des Stiftungsvorstands bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens
- Beratung des Stiftungsvorstands bei der Vergabe der Stiftungsmittel
- Beschlussfassung gemäß § 6 Abs. 3
- Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern gemäß § 7 Abs. 2 und 3
- Bestätigung der Jahresrechung und des Berichts über die Erfüllung des Stif- tungszwecks
- Wahl und Abberufung der Stiftungsratsmitglieder gemäß § 10 Abs. 1 und 2
(3) Sitzungen des Stiftungsrats sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einzuberufen. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn ein Stiftungsratsmitglied dies beantragt.
(4) Für die Beschlussfassung des Stiftungsrats gilt § 9 entsprechend.
§ 12 Satzungs- und Zweckänderung, Auflösung/Aufhebung und Zusammenlegung, Vermögensanfall
(1) Satzungsänderungen sind bei der Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Willens der Stifterin zulässig, soweit sie sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen und solange Christian Doll dem Stiftungsvorstand angehört. Nach Ausscheiden Christian Dolls aus dem Vorstand der Stiftung sind Satzungsänderungen bei der Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Willens der Stifterin zulässig, wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs dazu die Notwendigkeit ergibt. Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks, die Auflösung/Aufhebung der Stiftung bzw. die Zusammenlegung mit anderen Stiftungen dürfen nur gefasst werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen, zweckändernde Beschlüsse oder der Beschluss über die Zusammenlegung mit anderen Stiftungen bzw. die Auflösung/Aufhebung der Stiftung müssen mindestens mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Stiftungsvorstands zustande kommen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Bayerischen Naturschutzfonds, rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in München, mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Stiftungszwecke zu verwenden.
§ 13 Aufsicht
(1) Die Stiftung untersteht der staatlichen Rechtsaufsicht.
(2) Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Auflösung/Aufhebung der Stiftung oder Zusammenlegung mit anderen Stiftungen bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Der Finanzverwaltung sind diese Beschlüsse anzuzeigen, insbesondere ist bei Zweckänderungen eine Auskunft der Finanzbehörde hinsichtlich der Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein bzw. werden oder die Satzung eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmun- gen nicht berührt. Etwaige Regelungslücken in diesem Sinne sind nach Zweck und Aufgaben der Stiftung sowie der wirksamen Bestimmungen dieser Satzung auszufüllen.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Schwaben in Kraft.